Rechtliche Grundlagen – EU-Whistleblowerrichtlinie

EU-Whistleblowerrichtlinie

Was genau ist in der EU-Whistleblowerrichtlinie geregelt?

Die EU-Whistleblower-Richtlinie verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz, öffentliche Einrichtungen sowie Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern, eine interne Meldestelle für unrechtmäßiges oder unethisches Verhalten einzuführen.

Unternehmen mit 50–249 Mitarbeitern haben eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023.

Die wichtigsten Regelungen der EU-Whistleblower-Richtlinie auf einen Blick.

EU-Whistleblowerrichtlinie
  • Es muss eine interne Meldestelle für Hinweisgeber eingerichtet werden.
  • Die interne Meldestelle muss im Unternehmen bekannt gemacht werden.
  • Es muss auf die alternative Möglichkeit der Nutzung einer externen Meldestelle hingewiesen werden.
  • Die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers muss gesichert sein.
  • Nach spätestens sieben Tagen muss eine Rückmeldung an die Hinweisgebenden erfolgen.
  • Eine unparteiische Person oder Abteilung muss benannt werden, die für die Folgemaßnahmen zu den Meldungen zuständig ist.
  • Es müssen angemessene Folgemaßnahmen von der benannten Person oder Abteilung eingeleitet werden.
  • Eine Rückmeldung an den Hinweisgeber muss innerhalb von drei Monaten ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung erfolgen.
  • Meldungen müssen sowohl mündlich als auch schriftlich entgegengenommen werden können.
  • Auf Ersuchen des Hinweisgebers muss eine physische Zusammenkunft innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens möglich sein.
  • Es muss ein Prozess etabliert werden, der die eingehenden Hinweise prüft und bei Bedarf Maßnahmen im Unternehmen einleitet.
  • Die Meldungen sind umfassend zu dokumentieren.
  • Hinweisgeber müssen vor Repressalien geschützt werden.

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019L1937&from=en

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